Eine Satzungsänderung und eine Änderung des Zweckes des Vereins muss mit drei Vierteln aller ordentlichen zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins muß von drei Vierteln aller ordentlichen zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtungen, die es ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele verwenden darf. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
© AGÖF Stand: April 2005 (letzte Änderung)